Brandschutznachweis nach Bauordnungsrecht 

Die Industriebaurichtlinie regelt die Mindestanforderungen an den Brandschutz von Industriebauten.

Werden die Anforderungen der Industriebaurichtlinie erfüllt, ist davon auszugehen, dass die Schutzziele der Bauordnung erreicht werden.

Brandschutzkonzept

Basis für die weitere Betrachtung ist

  • eine Nutzungsanalyse,
  • die Schutzzieldefinition und
  • die Brandgefahrenermittlung.

Basierend auf der Analyse von Bränden in Industriebauten sind allgemeine Anforderungen formuliert worden, die stets zu erfüllen sind. Die Anforderungen beziehen sich insbesondere auf den Löschwasser-bedarf, die Lage und Zugänglichkeit des Gebäudes, Rettungswege, Rauchabzüge und Löschanlagen. Die dann resultierenden Maßnahmen umfassen dann folgende Bereiche:

  1. Baulicher Brandschutz
  2. Anlagentechnischer Brandschutz
  3. Organisatorischer Brandschutz
  1. Abwehrender Brandschutz
  2. technische Dokumentation
  3. wiederkehrende Prüfungen

Ausgehend von der Sicherheitskategorie des Gebäudes werden in der Industriebaurichtlinie neben den Grundanforderungen ergänzende Anforderungen aus einem von drei Nachweisverfahren definiert:

Einfaches Verfahren

In diesem vereinfachten Verfahren wird in Abhängigkeit von der Feuerwiderstandsklasse der tragenden und aussteifenden Bauteile, der Geschossigkeit sowie der Sicherheitskategorie die maximal zulässige Größe der Brandabschnittsfläche festgelegt. Die vorhandene Brandlast wird nicht berücksichtigt.

Brandlast-Verfahren

Bei diesem Verfahren wird die äquivalente Branddauer nach DIN 18230 ermittelt. Dazu wird die vorhandene Brandlast ermittelt. Die zulässige Größe der Brandabschnittsfläche wird dann tabellarisch bzw. formelmäßig unter Berücksichtigung der brandschutztechnischen Infrastruktur festgelegt.

Ingenieurmäßige Verfahren

Typische Fragestellungen für den Einsatz von Ingenieurmethoden sind die Nutzbarkeit von Rettungswegen, ausreichende Standsicherheit von Bauteilen oder Einhaltung einer raucharmen Schicht.

Das Nachweisverfahren ist abhängig von der Größe und Nutzung des Vorhabens festzulegen. Ingenieurmäßige Verfahren kommen dabei insbesondere bei der Klärung komplexer Fragestellungen außerhalb der Regelverfahren zur Anwendung